§ 29 MRG
Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, anlässlich der Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis bereits am Monatsanfang beginnt. Eine unzulässige Verkürzung der Mindestbefristung ist daraus nicht ersichtlich, wenn dem Mieter die Nutzung der Wohnung in dem vor der Unterfertigung gelegenen Zeitraum auch tatsächlich zukam.