§ 863 ABGB, § 12 MRG
Das Ausscheiden eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer – zumindest konkludenten – Dreiparteieneinigung zwischen Mitmietern und Vermieter. Die Einigungen müssen nicht zum selben Zeitpunkt erfolgen. Eine spätere Meinungsänderung des im Mietverhältnis verbleibenden Mieters spielt keine Rolle.