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Konkludenter Austritt eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis

RechtsprechungMrgRA Dr. Daniel Tamerlwobl 2020/100wobl 2020, 327 Heft 10 v. 20.10.2020

§ 863 ABGB, § 12 MRG

Das Ausscheiden eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer – zumindest konkludenten – Dreiparteieneinigung zwischen Mitmietern und Vermieter. Die Einigungen müssen nicht zum selben Zeitpunkt erfolgen. Eine spätere Meinungsänderung des im Mietverhältnis verbleibenden Mieters spielt keine Rolle.

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