§ 1118 ABGB
Wurde von den Parteien eines Mietvertrages eine Vereinbarung getroffen, wonach der von einem Mieter verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstands als Auflösungsgrund gem § 1118 zweiter Fall ABGB gegen mehrere Mitschuldner auch aus, dass nur einer von ihnen vorher unter Gewährung einer Nachfrist gemahnt wurde.