§ 36 WEG 2002
Nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer ist zur Einbringung der Ausschlussklage aktivlegitimiert, ohne dabei dem betroffenen Wohnungseigentümer ein Anhörungsrecht (vor Klageeinbringung) einräumen zu müssen.