Während erst vor kurzem durch die Rsp1 der Anwendungsbereich des § 37 Abs 4 WEG 2002 dahingehend präzisiert wurde, dass diese Erwerberschutzbestimmung auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von WE-Objekten durch den WE-Organisator anzuwenden ist, selbst wenn zwischen nachträglicher WE-Begründung im Altbau und tatsächlichem Abverkauf des relevanten Objektes Jahrzehnte liegen,2 gibt es zu der für die Praxis – insb durch den „erweiterten Anwendungsbereich“ – wichtigen Frage des notwendigen Inhalts bzw Umfangs des geforderten Bauzustandsgutachtens noch keine Klarstellung durch die Rsp.