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Notwendigkeit und (Mindest-)Inhalt eines Gutachtens nach § 37 Abs 4 WEG 2002

AufsätzeUniv.-Lektor RA Mag. Dr. Alexander Illedits , Univ.-Ass. Mag. Sophie Illeditswobl 2019, 365 Heft 9 v. 1.9.2019

Während erst vor kurzem durch die Rsp11OGH 6 Ob 56/16b in wobl 2016, 432/140 (Illedits). der Anwendungsbereich des § 37 Abs 4 WEG 2002 dahingehend präzisiert wurde, dass diese Erwerberschutzbestimmung auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von WE-Objekten durch den WE-Organisator anzuwenden ist, selbst wenn zwischen nachträglicher WE-Begründung im Altbau und tatsächlichem Abverkauf des relevanten Objektes Jahrzehnte liegen,22Krit Stimmen – insb aus der Praxis – sprechen von einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereiches der Norm, die vom Gesetzestext schon vom Wortlaut her nicht umfasst ist. gibt es zu der für die Praxis – insb durch den „erweiterten Anwendungsbereich“ – wichtigen Frage des notwendigen Inhalts bzw Umfangs des geforderten Bauzustandsgutachtens noch keine Klarstellung durch die Rsp.

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