§ 2 Abs 5 S 2 WEG 2002 bezeichnet die Eigentümergemeinschaft als „eine juristische Person“. Ob diese Einschätzung des Gesetzgebers tatsächlich zutrifft, welche Kriterien ganz allgemein für die Zuerkennung von Rechtsträgerschaft gelten und wieweit die Eigentümergemeinschaft diesen Kriterien zu entsprechen vermag, soll der vorliegende Beitrag untersuchen.