Der fünfte Senat musste sich in der E 5 Ob 72/18a – soweit ersichtlich – erstmals mit der Frage befassen, ob das Überlassen von Wohnraum im Rahmen eines Heimbetriebs im Geltungsbereich des WGG der Überlassung einer Wohnung gleichzustellen ist. Der folgende Beitrag nimmt diese Entscheidung zum Anlass und beleuchtet in Gedenken an Till Hausmann einige wichtige Zweifelsfragen zum Thema „Heime und das WGG“.