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Zur Auslegung des in § 37 Abs 4 WEG verwendeten Begriffs „größere Erhaltungsarbeiten“

RechtsprechungWEGwobl 2019/77wobl 2019, 213 Heft 6 v. 1.6.2019

§ 3 MRG, § 18 MRG, § 28 WEG 2002, § 37 WEG 2002

Der Terminus „Erhaltungsarbeit“ in § 37 Abs 4 WEG 2002 ist iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und damit im Einklang mit § 3 Abs 1 und 2 MRG auszulegen. Erhaltungsarbeiten sind alle Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft dienen, einschließlich baulicher Änderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen.

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