§ 28 Abs 2 EstG, § 28 Abs 3 EstG, § 3 MRG, § 4 MRG, § 5 MRG
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn Sanierungsarbeiten so tiefgreifend sind, dass die „Wesensart des Wirtschaftsgutes“ nicht beibehalten bleibt.
Ein Dachbodenausbau kann dann unter §§ 3–5 MRG fallen, wenn er als Umgestaltung bestehender Mietobjekte zu werten ist.