§ 974 ABGB
In höchstgerichtlicher Rsp wird nicht die Ansicht vertreten, dass nur ein Entgelt von höchstens 10 % des erzielbaren Mietzinses die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könne. Entscheidend ist vielmehr, dass ein für die überlassene Sache geleisteter „Anerkennungszins“ gegenüber dem Nutzungswert praktisch nicht ins Gewicht fällt.