§ 879 ABGB
Ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit ist kein unzulässiger Knebelungsvertrag, sondern wirksam. Auch
§ 879 ABGB
Ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit ist kein unzulässiger Knebelungsvertrag, sondern wirksam. Auch