§ 16 Abs 2 WEG 2002
Die Genehmigung der Baubehörde gehört (sofern erforderlich) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens iSv § 16 Abs 2 WEG. Gerichte sind allerdings an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, dies auch dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines