§ 14 MRG
Die Eintrittsberechtigung iSd § 14 Abs 3 MRG setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus. Der Eintrittsberechtigte muss seinen Lebensschwerpunkt in der aufgekündigten Wohnung haben.
§ 14 MRG
Die Eintrittsberechtigung iSd § 14 Abs 3 MRG setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus. Der Eintrittsberechtigte muss seinen Lebensschwerpunkt in der aufgekündigten Wohnung haben.