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Vermietung durch den Fruchtnießer einer Wohnung ist Untermiete

RechtsprechungMRGwobl 2019/110wobl 2019, 462 Heft 11 v. 20.11.2019

§ 2 MRG

Nur der Wohnungseigentümer, der WE-Bewerber, der dinglich oder obligatorisch berechtigte Fruchtnießer der Liegenschaft oder Mieter eines ganzen Hauses schließen Hauptmietverträge ab. Die vom Fruchtnießer einer Wohnung geschlossenen Mietverträge sind als Untermietverträge zu qualifizieren.

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