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Aggressive Umgangsformen in einem Wohnhaus als unleidliches Verhalten

RechtsprechungMRGRA Dr. Ingmar Etzersdorferwobl 2018/31wobl 2018, 87 Heft 3 v. 1.3.2018

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Es kann weder von einem einmaligen Fehlverhalten noch von nur geringfügigen Folgen die Rede sein, wenn eine Person bereits mehrfach gewalttätig wurde und einen anderen Bewohner des Hauses verletzte. Solch aggressives Verhalten stellt keine in einem Wohnhaus übliche Umgangsform dar und verwirklicht daher den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG.

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