§ 26 GBG, § 27 GBG, § 35 GBG, § 56 GBG, § 13 IO
Nach § 56 Abs 3 GBG darf eine Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage