§ 19 ABGB, § 344 ABGB, § 1035 ABGB, § 1036 ABGB, § 3 StGB, § 47 Abs 2a KFG
Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. Wer sich dennoch auf Selbsthilfe beruft, hat zu beweisen, dass er rechtmäßig handelte.