§ 12a Abs 3 MRG
Eine durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgelöste Anzeige iSd § 12a Abs 3 Satz 2 MRG ist an keine bestimmte Form gebunden, ihr Inhalt muss aber klar sein. Sie muss eine Feststellung von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft, etwa durch Kippen der Mehrheitsverhältnisse,