§ 12a MRG
Die Veräußerung eines von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbstständigen Betriebes führt nicht die Rechtsfolge des § 12a Abs 1 MRG herbei.
Für einen Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG bedarf es entweder einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit. Davon kann bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls nicht die Rede sein.