Dass – auf Basis einer entsprechenden (Servituts-)Vereinbarung – bei Bauführungen auch der Luftraum einer Nachbarliegenschaft in Anspruch genommen wird, ist in der Planungs- und Baupraxis seit Langem weit verbreitet. Die diesbezügliche Skala reicht von kleineren Erkern bis hin zu Baulichkeiten, bei denen ganz erhebliche Teile im Luftraum über einer Nachbarliegenschaft ausgeführt werden. Welche Konsequenzen eine derartige Bauführung speziell für den Fall hat, dass an der solcherart auskragenden Liegenschaft Wohnungseigentum begründet werden soll, beschäftigte demgegenüber erst in der jüngsten Vergangenheit erstmals sowohl den OGH als auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum. Während ersterer eine definitive Festlegung zu dieser Thematik noch offen ließ, wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum eine Auffassung vertreten, die, wie im folgenden Beitrag gezeigt wird, gravierenden Einwänden ausgesetzt ist.