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Wirkung eines eingetragenen Veräußerungsverbots iSd § 364c und Abgrenzung zum Vorkaufsrecht

RechtsprechungABGBwobl 2018/107wobl 2018, 338 Heft 10 v. 1.10.2018

§ 364c ABGB

Ein nach § 364c ABGB eingetragenes Veräußerungsverbot bewirkt – solange der Verbotsberechtigte einer Verbücherung des Vertrags nicht zustimmt – als Eintragungshindernis

Seite 338


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