§ 364c ABGB
Ein nach § 364c ABGB eingetragenes Veräußerungsverbot bewirkt – solange der Verbotsberechtigte einer Verbücherung des Vertrags nicht zustimmt – als Eintragungshindernis
Seite 338
§ 364c ABGB
Ein nach § 364c ABGB eingetragenes Veräußerungsverbot bewirkt – solange der Verbotsberechtigte einer Verbücherung des Vertrags nicht zustimmt – als Eintragungshindernis
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