Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich damit, Antworten zu folgenden Fragestellungen zu finden: Welches wohnzivilrechtliche Regime gelangt bei Vermietung einer Baulichkeit zur Anwendung, die von einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (GBV) vor dem Inkrafttreten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (1940)1 errichtet worden ist, und was gilt im Besonderen, wenn die Baulichkeit zwischenzeitlich an einen nicht gemeinnützigen Vermieter veräußert worden ist?