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Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben durch die Einschränkung der vertraglichen Rücktrittsrechte nach § 6 BTVG unberührt

RechtsprechungBTVGwobl 2017/90wobl 2017, 285 Heft 9 v. 1.9.2017

§ 6 BTVG, § 918 ABGB

§ 6 BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren; gesetzliche Rücktrittsrechte etwa wegen Verzugs des Erwerbers bleiben unberührt.

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