vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geschoßdecke zwischen Wohnungseigentumsobjekt und Keller als allgemeiner Teil des Hauses

RechtsprechungWEGwobl 2017/74wobl 2017, 233 Heft 7 und 8 v. 1.7.2017

§ 1 WEG 1975, § 2 WEG 2002, § 16 WEG 2002

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG jedenfalls die sog „Außenhaut“, aber auch die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke, jedenfalls wenn sie eine Außenbegrenzung des Bestandobjekts bildet oder ihr sonst eine für das Gebäude tragende Funktion zukommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte