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Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsminderung resultieren, verjähren in drei Jahren

RechtsprechungABGBRAA Dr. Reinhard Pesekwobl 2017/31wobl 2017, 92 Heft 3 v. 1.3.2017

§ 6 ABGB, § 1096 ABGB, § 1431 ABGB, § 1479 ABGB, § 1480 ABGB, § 5 Abs 4 KlGG, § 27 Abs 3 MRG

Für Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsbefreiung (Zinsminderung) nach § 1096 ABGB resultieren, gilt analog den Bestimmungen des § 27 Abs 3 MRG und des § 5 Abs 4 KlGG die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.

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