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Kein Vorbringen betreffend die alternative Begründung des BFG, es liege Liebhaberei vor

RechtsprechungAbgabenrechtDr. Christian Lenneiswobl 2017/27wobl 2017, 60 Heft 2 v. 1.2.2017

Art 133 Abs 4 B-VG, § 2 EStG, § 1 Abs 2 Z 3 LVO, § 34 VwGG

Beruht das angefochtene Erkenntnis des BFG auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird zu dieser keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so erweist sich die Revision als unzulässig.

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