Art 133 Abs 4 B-VG, § 2 EStG, § 1 Abs 2 Z 3 LVO, § 34 VwGG
Beruht das angefochtene Erkenntnis des BFG auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird zu dieser keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so erweist sich die Revision als unzulässig.