§ 1096 ABGB
Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine Vorschrift des Gewährleistungsrechts, wobei die daraus ableitbaren Ansprüche ex lege ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung bestehen und unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden können.