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Anspruch auf Herausgabe der Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter

RechtsprechungMRGwobl 2017/14wobl 2017, 42 Heft 2 v. 1.2.2017

§ 6 MRG

Die Legitimation, gem § 6 Abs 2 MRG die Herausgabe der Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter zu beantragen, steht (auch) jedem Hauptmieter zu.

Die auf § 6 Abs 2 MRG beruhende Anordnung, die Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter herauszugeben, muss nicht auf jenen Betrag beschränkt werden, der zur Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten (voraussichtlich) erforderlich ist.

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