In der Praxis versuchen Vermieter häufig, die Mietzinsminderung bei der Vermietung einer Wohn- oder Geschäftsräumlichkeit vertraglich auszuschließen. Solche Vereinbarungen sind unzulässig. Mietern, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses den Mietzins trotz einer zur Minderung berechtigenden Gebrauchsbeeinträchtigung in voller Höhe geleistet haben, können Rückzahlungsansprüche gegen Vermieter zustehen. Der folgende Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen und wie lange das rechtsgrundlos geleistete Entgelt zum einen aus dem Titel des Bereicherungsrechts und zum anderen aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zurückgefordert werden kann.