§ 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002, § 16 Abs 2 WEG 2002, § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002
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Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG zu qualifizieren ist, ist vom bestehenden Zustand des betreffenden Objekts auszugehen. Ansatzpunkt der Überlegung hat der aktuelle rechtmäßige Bestand zu sein. Im Falle einer baulichen Umgestaltung des ursprünglichen Objekts erfordert diese Beurteilung daher einen Rückgriff auf die dieser Maßnahme zugrunde liegende vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer.