Die dauerhafte Bindung des gemeinnützigen Vermögens für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungswesens ist eines der zentralen Grundprinzipien des österreichischen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts.2 Durch die WGG-Novelle 2016 wurden die im WGG enthaltenen Bestimmungen zur Sicherung des gemeinnützigen Vermögens insbesondere für den Fall des Verkaufs von Bauten und Anlagen (also insbesondere ganzer Wohnobjekte) an Personen die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind gestärkt und damit ein bedrohliches „Schlupfloch“ für Vermögensabflüsse aus dem gemeinnützigen Bereich geschlossen. Daneben wurden Regelungen zur Sitzverlegung gemeinnütziger Bauvereinigungen und Klarstellungen zur Geldleistung im Falle der Entziehung der Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus getroffen. Dies dient der rascheren und wirkungsvolleren Durchsetzbarkeit von Sanktionen im behördlichen Verfahren bei Verstößen gegen das Vermögensbindungsprinzip.