§ 364c ABGB, § 948 ABGB
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zählt zu dem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb und ist von einem nach § 364c ABGB verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht erfasst.
§ 364c ABGB, § 948 ABGB
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zählt zu dem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb und ist von einem nach § 364c ABGB verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht erfasst.