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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks von der allgemeinen Grundbuchssperre des § 364c ABGB erfasst?

RechtsprechungABGBwobl 2016/84wobl 2016, 235 Heft 6 v. 1.6.2016

§ 364c ABGB, § 948 ABGB

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zählt zu dem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb und ist von einem nach § 364c ABGB verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht erfasst.

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