§ 16 Abs 2 WEG 2002
Besteht am Gebäude zwar bereits ein Balkonanbau, von dem allerdings nicht bekannt ist, ob der errichtende Wohnungseigentümer dafür die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder die gerichtliche Genehmigung erlangt hat, liegt in der Verneinung der Verkehrsüblichkeit einer solchen Baumaßnahme keine unvertretbare Rechtsansicht.