§ 14a WGG
Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer des Mieters einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung begründet keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG idF vor dem BGBl I Nr 2015/157 und daher auch keine Erhaltungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung.