§ 382 Abs 1 Z 5 EO, § 57 GBG, § 94 Abs 1 GBG
Der bereits bei der Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts des späteren Käufers bekannte und bei dieser Entscheidung nicht aufgegriffene Streit über die Wirksamkeit des früheren, mit den einverleibten Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Kaufvertrags kann nicht Grundlage für die spätere Verweigerung der Rechtfertigung