§ 350 EO, § 33 Abs 1 lit d GBG, § 94 GBG
Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Das gilt insb für rechtskräftige Urteile, wenn sie eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten.