§ 19 ABGB, § 1295 ABGB
Eine eigenmächtige Räumung des Bestandobjekts durch den Bestandgeber stellt eine unerlaubte Selbsthilfe iSd § 19 ABGB dar. Die Bejahung des auf der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts beruhenden Schadenersatzanspruchs eines Dritten wegen der unzulässigen Selbsthilfe iSd § 19 ABGB ist nicht zu beanstanden.