Der mietrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) hat die Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG zwingend gestellt. Der folgende Beitrag arbeitet ua Unterschiede heraus, die in diesen beiden Segmenten des Mietrechts bei der neuen Erhaltungspflicht bestehen, beleuchtet die Rechtsfolgen, die sich an unzulässige Erhaltungsvereinbarungen knüpfen können, und unterzieht die WRN 2015 einer kritischen Würdigung.