§ 16 EStG, § 1 Abs 2 Z 3 (LVO)
Ein Arbeitszimmer ist im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzbar.
Erfolgt zeitlich abwechselnd eine Verwendung der Wohnungen zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung anderseits, sind jene Werbungskosten, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen („Fixkosten“), – soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist – als gemischt-veranlasst aufzuteilen.