§ 881 ABGB, § 1295 ABGB
Allein dass die Kunden einer Kindertagesstätte einen Privatparkplatz benützen dürfen, ist im Hinblick auf die Kürze der Benützung, die eine dem Mieter vergleichbare Intensität nicht annähernd erreicht, nicht ausreichend, um eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu begründen.