§ 863 ABGB, § 1444 ABGB
Ein schlüssiger Verzicht des Mieters auf sein Mietrecht ist nur zu bejahen, wenn eine andere Deutung seines Verhaltens vernünftigerweise auszuschließen ist, also nach Treu und Glauben nicht in Betracht kommt.
Dass der Mieter auf die vom Vermieter im Lauf des Verfahrens zweimal abgegebene Erklärung, er könne jederzeit wieder in die Wohnung einziehen, nicht zustimmend reagiert hat, ist schon deshalb nicht als schlüssiger Verzicht auf sein Mietrecht anzusehen, weil der Vermieter es unterlassen hat, ihm gleichzeitig auch die Übergabe eines zu dem von ihm erneuerten Haustorschloss passenden Schlüssels physisch anzubieten. Dies wäre für ein ernsthaftes Angebot jedenfalls erforderlich gewesen, wenn der Mieter den Vermieter nach seiner durch den Schlossaustausch erfolgten Aussperrung aus dem Bestandobjekt zweimal vergeblich zur Herausgabe eines solchen Schlüssels aufgefordert hatte und der Vermieter überdies anderen Mietern des Hauses ausdrücklich untersagte, den Mieter ins Haus zu lassen.