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Zur Frage, ob ein Chinarestaurant bei unspezifischer Widmung des Wohnungseigentumsobjekt als „Geschäft“ im Wohnungseigentumsvertrag betrieben werden kann

RechtsprechungWEGUniv.-Prof. Dr. Andreas Vonkilchwobl 2016/31wobl 2016, 104 Heft 3 v. 1.3.2016

§ 523 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002

Wurde keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern vereinbart, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.

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