§ 15a Abs 2 MRG, § 16 Abs 4 MRG, § 17 Abs 2 MRG
Angesichts des mit den zeitlichen Vorgaben des § 15a Abs 2 Satz 3 MRG verfolgten Zwecks tritt der Kategorieverlust trotz objektiver Fristversäumnis jedenfalls dann nicht ein, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter selbst die fristgerechte Mängelbehebung verhindert hat.