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Zur Frage, wie Verzögerungen der Mängelbehebung bei der in § 15a Abs 2 MRG normierten Frist zu beurteilen sind

RechtsprechungMRGwobl 2016/28wobl 2016, 100 Heft 3 v. 1.3.2016

§ 15a Abs 2 MRG, § 16 Abs 4 MRG, § 17 Abs 2 MRG

Angesichts des mit den zeitlichen Vorgaben des § 15a Abs 2 Satz 3 MRG verfolgten Zwecks tritt der Kategorieverlust trotz objektiver Fristversäumnis jedenfalls dann nicht ein, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter selbst die fristgerechte Mängelbehebung verhindert hat.

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