Gemäß § 1117 ABGB kann der Bestandnehmer das Bestandverhältnis außerordentlich kündigen, wenn die Bestandsache unbrauchbar ist. Der folgende Beitrag beleuchtet die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und geht auf die allgemeinen Grundlagen dieses Rechtsbehelfs ein. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Kündigungsmöglichkeit wegen einer Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume.