§ 37 Abs 4 WEG 2002
Die Bestimmung des § 37 Abs 4 WEG 2002 ist auch auf den Fall anwendbar, bei dem der Alleineigentümer zunächst für sich Wohnungseigentum begründen lässt und anschließend die Wohnungseigentumsobjekte sukzessive abverkauft.
§ 37 Abs 4 WEG 2002
Die Bestimmung des § 37 Abs 4 WEG 2002 ist auch auf den Fall anwendbar, bei dem der Alleineigentümer zunächst für sich Wohnungseigentum begründen lässt und anschließend die Wohnungseigentumsobjekte sukzessive abverkauft.