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Umwandlung einer Bar in ein Prostitutionslokal als genehmigungspflichtige Widmungsänderung

RechtsprechungWEGwobl 2016/138wobl 2016, 431 Heft 12 v. 1.12.2016

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten oder bereits tatsächlich erfolgten Verwendung gegenübergestellt wird. Welche Widmung ein WE-Objekt hat, entscheidet nur die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, die idR im WE-Vertrag erfolgt.

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