§ 16 Abs 2 WEG 2002
Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten oder bereits tatsächlich erfolgten Verwendung gegenübergestellt wird. Welche Widmung ein WE-Objekt hat, entscheidet nur die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, die idR im WE-Vertrag erfolgt.