§ 30 Abs 2 Z 4 MRG
Vermietet der Superädifikatsberechtigte das unbebaute Grundstück zur Errichtung des Superädifikats weiter, liegt Untermiete vor; vermietet er hingegen das von ihm errichtete Gebäude, liegt ein Hauptmietverhältnis vor.
§ 30 Abs 2 Z 4 MRG
Vermietet der Superädifikatsberechtigte das unbebaute Grundstück zur Errichtung des Superädifikats weiter, liegt Untermiete vor; vermietet er hingegen das von ihm errichtete Gebäude, liegt ein Hauptmietverhältnis vor.