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Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG

RechtsprechungMRGwobl 2016/120wobl 2016, 395 Heft 11 v. 1.11.2016

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Im Rahmen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verantwortet der Mieter auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Ihm steht zwar die Einwendung zu, dass es ihm unmöglich sei, Abhilfe zu schaffen; dafür trifft ihn aber nicht nur die Behauptungs- und Beweislast, sondern ist diese auch streng auszulegen.

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