Beim geringfügigen bzw nicht gravierenden Mangel handelt es sich um einen mit den Erläuterungen zum BTVG eingeführten Begriff 1, die aber damit keine wirkliche Hilfe für die Rechtsanwender geschaffen haben, weil weitgehend ungeklärt ist, was damit gemeint sein soll und wie diese Einschränkung der Fälligkeitsbedingungen des Ratenplans zu handhaben ist.